Bürgermedien in Spanien

Es geht los: Meine Analyse spanischer Literatur! Doch wie verschaffe ich mir einen Überblick? Ich kann mich hier in Málaga zwar gut verständigen, aber Gesetzestexte und Paragraphen auf Spanisch sind doch ein anderes Kaliber. Also beschließe ich, Javier Díaz Muriana, Journalist und Mitarbeiter bei Onda Color zu fragen, wie Rundfunk in Spanien geregelt ist: Ist Rundfunk in Spanien auch Ländersache und welches Gesetz besagt, dass der nicht-kommerzielle Radiosender Onda Color als Bürgermedium eine Sendelizenz bekommt?

Seine Antwort kritzelt er in sehr unübersichtlicher Weise auf einen Schmierzettel:

Schmierzettel: Gesetze in Spanien

Ich versichere mich bei meinem Chef Alejandro Blanco Vallejo, Journalist und Vorsitzender von Onda Color, der für die Projekt- und Sendungskoordination zuständig ist, ob diese Angaben korrekt sind, vergewissere mich noch einmal online und gestalte anhand meiner erreichten Informationen folgende Übersicht:

5. Skizze - Gesetz in Spanien Eigene Darstellung: Gesetze in Deutschland und Spanien (spain.info)

Für die Regelung der audiovisuellen Kommunikation und der Bürgermedien ist das erstmals am 31. März 2010 erschienene Gesetz (General de la Comunicación Audiovisual), das für ganz Spanien gilt, zuständig. Die Regelungen vor 2010 sind beispielsweise auf der Homepage von Onda Color verlinkt (onda color). Jedoch wurde mir von Alejandro und Javier, sowie von einer Jura-Studentin, die ebenfalls bei Onda Color mitwirkt, versichert, dass das aktuelle Gesetz für meine Arbeit ausreichen wird, zumal ich keine Gesetzesanalyse machen möchte, sondern diesen Teil relativ kurz halten möchte.

Dabei erleichtert meine Analyse, dass es derzeit im Falle der audiovisuellen Kommunikation keine Abweichungen für die jeweiligen autonomen Gemeinschaften (wie z.B. für Málaga) oder die Provinzen (wie z.B. Andalusien), gibt (Junta de Andalucía).

Die Regelungen für die Bürgermedien und somit auch für Onda Color sind auf die Artikel 4 und 32, sowie die Übergangsregelung 14ª auf den Seiten 10, 26 und 47, beschränkt (onda color und Boletín Oficial del Estado). Da ihr wahrscheinlich nicht erst Spanisch lernen wollt, bevor ihr die drei Regelungen versteht, fasse jedoch an dieser Stelle den Inhalt kurz zusammen. Anfangs wollte ich die Artikel wörtlich übersetzen, bin jedoch nach drei Stunden gescheitert, da die Wörter zwar online nachzuschlagen sind, aber die Satzstruktur so verstrickt ist und ich zudem auch keine Garantie auf wörtliche Übersetzung bei Gesetzestexten geben möchte, dass ich mich schließlich für Resümee der wichtigsten Aspekte entschieden habe.

Was meint ihr dazu?

Die Artikel 4, 32 und 14ª des Gesetzes der audio-visuellen Kommunikation garantieren den Bürgern vor allem Zugang zu öffentlichen, privaten und nicht-kommerziellen Medien, sowie das Recht auf Medienpluralität. Unterschiedliche Inhalte sollen verschiedene gesellschaftliche Interessen wiederspiegeln, wobei audiovisuelle Kommunikation keinen Hass beinhalten, noch Menschen aufgrund ihres Geschlechts oder ihren persönlichen / sozialen Umständen diskriminieren darf. Des Weiteren fördert audiovisuelle Kommunikation sprachliche und kulturelle Kenntnisse und Kompetenzen. Die persönliche Ehre und Privatsphäre müssen dabei respektiert werden und es muss/soll wahrheitsgemäß Bericht erstattet werden. Die Bürger haben das Recht auf objektive Berichterstattung und Aufklärung. Privatwirtschaftliche Unternehmen werden als Non-Profit-Körperschaften bezeichnet und agieren, um die soziale, kulturelle und gesellschaftliche Kommunikation und soziale Gruppen anzusprechen und die Beteiligung der Bürger zu fördern. Die Staatsverwaltung sollte in jedem Fall die Verfügbarkeit des öffentlichen Rundfunks, der für die Erbringung dieser Dienstleistungen steht, sicherstellen. Natürlich bedürfen diese Dienste der vorherigen Genehmigung. Nicht-kommerzielle Sender (wie z.B. Onda Color) können sich eine Sendefrequenz mit einem anderen Sender teilen.

Ähnlich wie auch in Deutschland (Art. 5 GG) ist auch in Spanien die Meinungsfreiheit in der Spanischen Verfassung von 1978 – das Jahr, in dem in Spanien die Demokratie begann – in Artikel 20 verankert (noticias juridicas). Die Spanische Verfassung gibt es auch in deutscher Ausgabe (was ich jedoch erst festgestellt habe, als ich mich schon durch die Übersetzung gekämpft hatte). Deswegen findet ihr hier beide Versionen (Verfassungen).

Ich hoffe, ich konnte euch an dieser Stelle die Gesetzmäßigkeiten etwas näher bringen! Anschließend werde ich kurz auf die Vereinbarung von Onda Color eingehen und mich dann endlich den Kommunikationswerkzeugen von Rundfunkanstalten annähern. Wenn ihr noch Fragen, Anregungen oder Kritik habt, alles her damit, ich freue mich über eine angeregte Diskussion! 

Bürgermedien in Deutschland

„Täglich schalten schätzungsweise mehr als 1,5 Millionen Hörer bzw. Zuschauer ihren lokalen Bürgersender ein. Täglich produzieren und senden die Aktiven in den Bürgermedien bundesweit rund 1500 Stunden Programm, das entspricht mehr als 60 Vollzeitprogrammen. Schätzungsweise 20-30 000 Personen beteiligen sich bundesweit ehrenamtlich an den Programmproduktionen der Bürgermedien.“ (http://www.die-medienanstalten.de/)

Nach diesem anfänglichen Zitat möchte ich jedoch die rechtlichen Grundlagen für Bürgermedien in Deutschland klären. Sicherlich habt ihr schon einmal gehört, dass Rundfunk Ländersache ist. Da jedoch nicht ich diese Aussage erfunden habe, machte ich mich auf die Suche nach der geeigneten Quelle und wurde schließlich fündig.

Dieser Grundsatz – Rundfunk ist Ländersache – wurde bereits im ersten Rundfunkurteil am 28. Februar 1961 belegt. Dem ersten Rundfunkurteil ging der Konflikt um die Frage voraus, wer das 2. Fernsehprogramm gründen und betreiben soll. Weitere Informationen zu diesem Thema findet ihr im Dokument Erstes Rundfunk-Urteil.

Letztendlich möchte ich mich jedoch der Frage der Zuständigkeit für den Rundfunk widmen. Rundfunk fällt nach der Grundentscheidung des Grundgesetzes (Art. 30, 70 ff. und Art. 83 ff. GG) in den Bereich der Länder, soweit nicht besondere Bestimmungen des Grundgesetzes Begrenzungen oder Ausnahmen zugunsten des Bundes vorsehen (vgl. Erstes Rundfunk Urteil).

Da die TU Ilmenau im Bundesland Thüringen liegt, habe ich entschieden, mich mit den Bürgermedien in Thüringen zu beschäftigen, um das Thema etwas einzugrenzen. Schließlich hat jedes Bundesland seine eigenen Regelungen, wie ich euch in diesem Artikel zeigen konnte.

Also, weiter geht’s mit: Bürgermedien in Thüringen.